Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - was gilt für Praxen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab dem 28. Juni 2025 – auch für Zahnarztpraxen, sofern sie kein Kleinstunternehmen sind und über ihre Website ein eigenes Terminbuchungstool anbieten. In diesem Fall handelt es sich um eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, für die das BFSG Barrierefreiheit verlangt.

Verlinkt die Praxis-Website hingegen auf ein externes Tool, greift das Gesetz nach aktueller Einschätzung nicht unmittelbar.

Die LZK empfiehlt Praxen mit einem eigenen Buchungstool, daher frühzeitig mit ihren IT-Dienstleistern über erforderliche Anpassungen zu sprechen.

Weitere Informationen bietet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.
 

Weitere Themen

Karies bei Kleinkindern ist kein Einzelfall – fast jedes siebte Kind unter drei Jahren in Deutschland ist betroffen. Dabei beeinflusst frühkindliche Karies nicht nur das Kauen, sondern auch das…

Die Arbeitsgemeinschaft „Gesundheit und Pflege“ der Verhandlungsteams von CDU/CSU und SPD haben sich in ihrem jetzt vorgelegten Ergebnispapier zum seit langer Zeit von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)…