Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Eintrittskarte in die Telematik-Infrastruktur (TI)

 

Das E-Health-Gesetz enthält einen konkreten Fahrplan für die Einführung digitaler Infrastrukturen im Gesundheitswesen. Eine Komponente ist der elektronische Heilberufsausweis – kurz eHBa.

Warum wird der eHBA benötigt?

Mit dem eHBA können elektronische Dokumente, beispielsweise elektronische Arztbriefe, rechtssicher signiert und verschlüsselt werden. Weitere Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement oder ein elektronischer Medikationsplan sollen folgen. Mit Einführung der medizinischen Anwendungen in die Telematik-Infrastruktur und mit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutzgesetzes gilt die eHBA-Pflicht seit dem 1.1.2021.

Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz empfiehlt Mitgliedern, die gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten betreuen, einen eHBA zu beantragen.

Was ist die Aufgabe der Landeszahnärztekammer?

Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz ist die zuständige Stelle für die Herausgabe des eHBA. Die Aufgabe der Kammer ist es dabei, im Ausgabeverfahren die Berufseigenschaft „Zahnärztin/Zahnarzt“ zu bestätigen und den eHBA beim Anbieter zur Produktion freizugeben.

Welche Anbieter produzieren den eHBA?

Produziert wird der personenbezogene Ausweis von zugelassenen Anbietern. Aktuell gibt es die Anbieter:

ACHTUNG: Das Bestellprozedere und die Vertragsbedingungen unterscheiden sich je Anbieter. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Bestellung beim jeweiligen Anbieter. Die LZK kann Sie bei der Auswahl des Anbieters nicht beraten.

Was ist beim Ausfüllen des eHBA-Formulars zu beachten?

Aus den Erfahrungen der bisherigen Beantragungen gibt es ein paar Tipps zum Ausfüllen:

  • Es ist kein Titel (Dr./Prof. o.ä.) bei der Namenseigabe notwendig, da die Eingabe lediglich der Identifizierung in der Datenbank dient.
  • Die Eingabe der Mitgliedsnummer wäre wünschenswert, ist aber nicht dringend erforderlich.
  • Durch die kleine Rechenaufgabe am Ende des Formulars kann ausgeschlossen werden, dass dieses von sogenannten Spam-Robots ausgefüllt und missbraucht wird.
  • Freiwillige Mitglieder der Landeszahnärztekammer benötigen keinen eHBA und können diesen auch nicht beantragen.
Was passiert bei einem Wechsel in eine andere LZK?

Der eHBA gilt bundesweit und behält bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland seine Gültigkeit.

Ist mein bisheriger Mitgliedsausweis noch gültig?

Ja, der bisherige Mitgliedsausweis ist auch weiterhin gültig. Er enthält jedoch keinen Chip für eine elektronische Signatur und unterstützt folglich nicht die Telematik-Optionen. Er behält aber als Sichtausweis weiterhin seine Gültigkeit.

Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?

Für den Ausgabeprozess des eHBA werden folgende Daten an den von Ihnen ausgewählten Anbieter übermittelt: Vorname, Nachname, akademischer Grad, Heilberufler-ID, Telematik-ID, Berufsgruppe (Zahnärztin/Zahnarzt), Geburtsdaten (wann, wo), Praxisanschrift, E-Mail Praxis, Telefon Praxis, Privatanschrift.

Seitens der LZK Rheinland-Pfalz bestehen mit den jeweiligen Anbietern Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gemäß den Vorgaben des Art. 28 DSGVO. Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an einen sog. Drittstaat (= nicht EU, nicht EWR, nicht Schweiz) findet nicht statt.

Für die Nutzung der Gesundheitsanwendungen der Telematikinfrastruktur und zur Erfüllung des Nachweises, dass ein Heilberufsausweis in der Vertragszahnarztpraxis vorhanden ist sowie zur Refinanzierung des Heilberufsausweises, werden Ihre ausweisspezifischen Daten an die KZV RLP weitergegeben. Dafür ist im elektronischen Antragsformular Ihres ausgewählten Anbieters Ihre Zustimmung zur Datenweitergabe erforderlich.

Sie suchen weitergehende Infos zum eHBA und zur Telematikinfrastruktur?

Auf folgenden Internetseiten finden Sie ausführliche Informationen

 

Ihr Ansprechpartner: Alexander Hofferberth
Tel. 06131 9613668  E-Mail: hofferberth@lzk.de

Formular

Der eHBA kann hier bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz bestellt werden.